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Möchte der Leasingnehmer bei Vertragsabschluss die zu zahlenden Leasingraten verringern, kann
er mit dem Leasinggeber eine einmalige Leasingsonderzahlung vereinbaren. Leasingsonderzahlungen
werden zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer insbesondere auch dann vereinbart, wenn sich der
Wertverlauf des Leasingobjektes nicht genau im Voraus berechnen lässt.
Auch andere Risiken können mit einer Leasingsonderzahlung gemindert werden, so dass im Nachhinein
keine hohen Nachzahlungen entstehen. Wird das Leasingfahrzeug betrieblich geleast, kann die
Leasingsonderzahlung sofort als Betriebsausgabe steuerlich geltend gemacht werden, sofern der
Leasingnehmer seinen Gewinn mittels
Einnahmen/Überschussrechnung ermittelt. Arbeitnehmer, die ein geleastes Fahrzeug beruflich nutzen,
können die Leasingsonderzahlung als Werbungskosten steuerlich absetzen. Allerdings muss der Leasingnehmer
genau darauf achten den privaten Teil der Nutzung von der beruflichen Nutzung abzuteilen und nur
den beruflichen Nutzungsanteil als Werbungskosten geltend zu machen. Für den Nachweis der ausschließlich
beruflichen Nutzung muss der Leasingnehmer ein Fahrtenbuch führen.
Die Auflösung der Leasingsonderzahlung für den Leasingnehmer geschieht linear über die Laufzeit des
Leasingvertrages. Der Leasinggeber bilanziert die Auflösung der Leasingsonderzahlung spiegelbildlich
auf der Passivseite. Da die einmalige Leasingsonderzahlung verhältnismäßig hoch ausfällt muss sie zum
einen nicht vereinbart werden und lohnt sich zum anderen nur, wenn sie steuerlich geltend gemacht
werden kann.
Nutzt der Leasingnehmer das Leasingfahrzeug ausschließlich privat, lohnt
sich die einmalige Leasingsonderzahlung meist nicht. Dementsprechend höher fällt dann die monatlich
zu zahlende Leasingrate aus.
Möchte man vor Abschluss des Leasingvertrages einen Leasingvergleich durchführen, muss die
Leasingsonderzahlung sofort eingeplant werden, um ein objektives Vergleichsergebnis erzielen zu können.
Sollte der Leasingnehmer den Leasingvertrag fristlos vor Ablauf der Vertragslaufzeit kündigen, hat
er keinen Anspruch auf eine anteilige Rückzahlung der Leasingsonderzahlung, denn sie gehört zum
vollen Amortisationsanspruch des Leasinggebers.
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