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Kredit und Restschuldversicherung


Montag 29.03.2010 - Rubrik: Kredit

Da sich der Verbraucher immer sicher fühlen möchte, nimmt er sämtliche Sicherheitsoptionen in Anspruch, die ihm geboten werden und die ihn zusätzlich nichts kosten. Dieses Prinzip gilt seit Jahren und wird insbesondere von diversen Finanzdienstleistern genutzt um den Verbraucher unwissend zu einem Minusgeschäft zu verleiten.


Das scheinbar sichere Prinzip

Hierbei handelt es sich um die von Finanzexperten empfohlene Restschuldversicherung, die im Falle der Arbeitslosigkeit oder des Todes die restliche Kredittilgung sichert. Der Kreditnehmer zahlt eine einmalige Summe zu Beginn der Kreditlaufzeit, welche im Laufe der Tilgungszeit mit den monatlichen Raten verrechnet wird. Die Kombination der Restschuldversicherung mit den monatlichen Ratenkrediten wird bei genauerer Betrachtung bei einigen Banken jedoch statt der praktischen Ergänzung, ein Zusatz, der den Kredit um bis zu 30 Prozent jährlich verteuerte. Aufgrund der zu Beginn gezahlten Summe fällt dem Kreditnehmer die monatliche Mehrbelastung kaum auf.


Neue Möglichkeiten für den Verbraucher

Bislang war es so, dass Verbraucher kaum eine Möglichkeit hatten nachzuweisen, dass das scheinbare „Verbundsgeschäft“ eine Kombination einzelner Leistungen gewesen ist, weswegen auch die Vertragsauflösung nur schwer möglich war. Mit einem neuen Urteil des Bundesgerichtshofs, das ab 11.06.2010 in Kraft tritt, sind Verbraucher jetzt in der Lage vor derartigen Vertragsreglements zurückzutreten und die beantragten Kredite zu wiederrufen. Da der Abschluss einer Restschuldversicherung und der Darlehensvertrag nach dem neusten Urteil des BGH-Senats als wirtschaftliche Einheit anerkannt werden, können die Verbraucher nun auch darauf verzichten, die bis dato angefallenen Zinsen, Gebühren und gesonderten Prämien zurückzahlen zu müssen. Einzig und allein die netto beantragte Kredithöhe muss dem Finanzinstitut erstattet werden.


Grundvoraussetzungen für das neue Urteil

Anlass für den neuen Beschluss des Sechsten Senats des Bundesgerichtshofes war ein Urteil gegen die Citibank. Der Beschluss bezieht sich jedoch auf einige Kernpunkte, die grundlegend für derartige Vertragsabschlüsse festgehalten worden sind.

Der Kreditnehmer muss nachweisen können, dass die Restschuldversicherung und der Kredit offensichtlich aufeinander Bezug nehmen und somit im direkten Zusammenhang stehen. Der Vertrag muss zudem deutlich machen, dass der beantragte Kredit zum Teil die für die Restschuldversicherung anfallenden Kosten eingreift – wobei deutlich werden muss, dass der Kreditnehmer somit auf die uneingeschränkte Verfügbarkeit über diese Summe verzichtet. Da dies eine Grundvoraussetzung ist, wird der Darlehensnehmer eindeutig hinsichtlich der im Voraus festgelegten freien Verfügungsmöglichkeiten beschränkt.

Sofern der Verbraucher vom Kreditinstitut falsch informiert wurde, ist die Widerrufung des Vertrags auch einige Zeit später noch möglich – im Falle einer korrekten Aufklärung nach Vertragsabschluss, wird dem Kreditnehmer wird dem Kreditnehmer eine Frist von einem Monat gewährt, um vom vereinbarten Vertrag zurück zu treten. Der Paragraph § 358, Absatz 4 BGB behandelt den Wiederruf bei Kreditverträgen, und erklärt eindeutig, dass der Kreditnehmer nicht für Zinsen und Kosten, welche aufgrund der Vertragsauflösung entstanden sind, belangt werden kann.


Finanzexperten warnen vor einer voreiligen Vertragsauflösung

Trotzdem, dass das Urteil so besteht, und die Rückabwicklung des Verbraucherdarlehensvertrag gesetzlich geregelt ist, besteht noch kein öffentliches Urteil. Entsprechend muss zunächst eine niedrigere Instanz konsultiert werden, die den weiteren Verlauf der Rückabwicklung klärt und somit entscheidet, ob das neue Urteil individuell greift oder nicht. Aufgrund der nicht konkret geklärten Bankansprüche im Falle des Wiederrufes, raten Finanzexperten von einem vorzeitigen Vertragsende ab, da unter Umstände ein zweites Finanzinstitut hinzugezogen werden muss, um den beantragten Kredit umzuleiten.


Das Verhalten der Banken im Blick behalten

Selbstverständlich sind auch die Banken informiert und wissen um den neuen Schutz der Verbraucher. Da der Sechste Senat die Klausel der Nachbelehrungen integriert hat, kann es unter Umständen passieren, dass die Finanzinstitute mit nachträglichen Belehrungen reagieren. Dagegen können Verbraucherschütze zwar nicht vorgehen, jedoch ist eine Informierung der entsprechenden Zentralen hilfreich. Sollte das Vorgehen der Banken in diese Richtung gehen, kann möglicherweise die Publikation des feststehenden Urteils beschleunigt werden, um die vier Wochen Frist einzuhalten. Somit können Verbraucher noch innerhalb der vom Gesetzt festgelegten Wiederrufsfrist den Kreditvertrag auflösen.


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