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Mit einer rechtswirksamen Kündigung wird eine Geschäftsbeziehung zwischen zwei Vertragsparteien beendet.
Im Kreditwesen wird am häufigsten die Kreditkündigung verwendet. Bestandteil des Kreditwesens ist aber auch die
Kontokündigung. Auch wenn kein Kündigungsrecht vereinbart wurde, kann ein Kreditvertrag gekündigt werden, sofern
dies einvernehmlich zwischen beiden Vertragsparteien geschieht.
In Deutschland werden Kündigungen im Kreditwesen unterschieden, je nachdem ob der Kreditnehmer oder der Kreditgeber
die Kündigung ausgesprochen hat. Außerdem sind Unterschiede in der Kreditart zu beachten, sowie Unterschiede zwischen
der fristgerechten und fristlosen Kündigung. Dispositionskredite (Kontokorrentkredite) können jederzeit ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Der Ratenkredit
mit einem fest vereinbarten Zinssatz kann nach Ablauf von sechs Monaten nach dem vollständigen Empfang unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten gekündigt werden.
Der Darlehensnehmer kann einen Kreditvertrag mit variablem Zinssatz jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von drei Monaten kündigen. Vorrausetzung für die Kündigung aller drei genannten Kreditraten ist die Rückzahlung der
Kreditsumme innerhalb von zwei Wochen nach der Kündigung. Die Kündigung anderer Kreditarten, zum Beispiel Baudarlehen
oder Grundstücksdarlehen, müssen unter Einhaltung des jeweils gültigen Kreditvertrages erfolgen. Alle drei genannten
Kündigungen beziehen sich auf das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers.
Auch der Darlehensgeber hat das Recht einer Kündigung, die ebenfalls unterschieden wird zwischen einer ordentlichen
(fristgerechten) und außerordentlichen Kündigung. Rechtliche Grundlage für die Kündigung durch Banken und Sparkassen
sind deren AGB. Eine rechtswirksame Kündigung muss verschiedene Formvorschriften einhalten. Eine Kündigung unterliegt
der Empfangsbedürftigkeit, aber nicht zwingend der Erklärungsbedürftigkeit. Endet ein abgeschlossener Vertrag zu einem
vereinbarten Zeitpunkt, ist in diesem Fall keine gesonderte Kündigung notwendig. Dies betrifft zum Beispiel zeitlich
befristete Mietverträge und zeitlich befristete Arbeitsverträge. Da durch zeitlich befristete Verträge im Arbeitswesen
der Kündigungsschutz umgangen wird, unterliegen diese Art der Verträge Sonderregelungen. Jegliche Formen von Kündigungen
unterliegen in Deutschland dem Kündigungsschutz. Der Kündigungsschutz in Deutschland betrifft das Arbeitsrecht, das
Wohnrecht, das Versicherungsrecht und auch Kredite unterliegen
einer gewissen des Kündigungsschutzes, in dem die kreditgebende Bank nicht berechtigt ist willkürlich einen Kreditvertrag
zu kündigen.
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