A - B - C - D - E - F - G - H - I - J - K - L - M - N - O - P - Q - R - S - T - U - V - W - X - Y - Z
Der Kilometervertrag findet in Kfz-Leasing-Verträgen Anwendung und wurde auch nur für diese
spezielle Vertragsform entwickelt. Zwischen Leasingnehmer und Leasinggeber wird eine
Kilometerleistung vertraglich vereinbart, der Kilometervertrag, anhand der Kilometerleistung
wird dann die zu zahlende Leasingrate errechnet. Zum Zeitpunkt der Rückgabe muss die vereinbarte
Kilometerleistung weitgehend eingehalten werden sowie der Zustand des Fahrzeuges.
Die gesamten Investitionskosten für das Fahrzeug werden mit dem Leasing-Vertrag nicht amortisiert.
Das Investitionsrisiko trägt der Leasinggeber. Sollte der Leasingnehmer eine deutlich geringere
Kilometerleistung in Anspruch genommen haben, kann eine Ausgleichszahlung in Form von
"Minderkilometern" vereinbart werden. Anders herum muss der Leasinggeber haften, wenn
die Kilometerleistung deutlich über der im Kilometervertrag vereinbarten Leistung liegt und/oder
das Fahrzeug in einem deutlich schlechteren Zustand zurückgegeben wird. Wird ein Kilometervertrag
abgeschlossen, trägt der Leasinggeber das gesamte Restwertrisiko. Das heißt, er muss verantworten
das Fahrzeug nach der Rückgabe zum kalkulierten Restwert wieder veräußern zu können.
Für wen eignet sich der Kilometervertrag?
Wenn der Leasingnehmer seine Kilometerlaufzeit vor Abschluss des Leasingvertrages genau kennt, kann
er auf dieser Basis den Kilometervertrag abschließen. Möchte der Leasingnehmer das Verwertungsrisiko
nicht auf sich nehmen, kann er dies mit einem Kilometervertrag ebenfalls ausschließen. Es kann sich
durchaus empfehlen mit dem Leasinggeber eine Freigrenze zu vereinbaren, die sich sowohl für die
Mehr- als auch die Minderkilometer festlegen lässt. Der Kilometervertrag ist vor allem bei privaten
Leasingverträgen die optimale Alternative gegenüber dem Restwertleasing. So kann der Leasingnehmer
schon im Vorfeld ausschließen nach der Rückgabe des Fahrzeuges einen möglichen Verlust ausgleichen zu
müssen, wenn das Fahrzeug nicht zum kalkulierten Restwert veräußert werden kann.
Vorherige Seite: Kindergeld | Nächste Seite: Kleinkredit |