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Die Grundschuldbestellung ist die Zustimmung des Darlehensnehmers sein Grundstück zur Absicherung
der Finanzierung zu belasten. Mit der Grundschuldbestellung erfolgt der Antrag bei einem Notar auf
die Eintragung der Grundschuld im Grundbuch. Vor der endgültigen Eintragung der Grundschuld im
Grundbuch, muss die Grundschuldbestellung notariell beglaubigt vorliegen.
Erst dann kann die Eintragung der Grundschuld
im Grundbuch erfolgen. Die Grundschuldbestellung dient der Sicherheit für den Eigentümer des zu
belastenden Grundstücks, dass nur er das Recht besitzt sein Grundstück mit einer Grundschuld zu
belasten. Mit der Grundschuldbestellung wird ausgeschlossen, dass dritte und damit unbefugte
Personen ohne das Wissen des Eigentümers eine Grundschuld im Grundbuch eintragen lassen. Mit der
Grundschuldbestellung bleibt der Eigentümer des Grundstückes zwar Eigentümer, aber der Kreditgeber
sichert sich das Recht auf Veräußerung des Grundstückes zu, wenn der Kreditnehmer nicht wie vereinbart
seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Die Grundschuldbestellung wird auch als "dingliche Absicherung"
von Forderungen bezeichnet. Die Grundschuldbestellung kann in Form einer Hypothek oder Grundschulden
bestellt werden. Während die Hypothek nur für ein festgesetztes Darlehen als Sicherheit eingesetzt
werden kann, kann die Grundschuld auch nach Ablösung des Darlehens später für ein weiteres Darlehen
eingesetzt werden. In den meisten Fällen reicht die Grundschuldbestellung als Kreditsicherheit aus.
Sollte die Grundschuldbestellung jedoch als alleinige Sicherheit nicht ausreichen, kann der
Kreditgeber andere Vermögenswerte als Kreditsicherheiten fordern. In der Urkunde zur Grundschuldbestellung
werden in der Regel zwei verschiedene Vollstreckungsunterwerfungen eingetragen. Die eine
Vollstreckungsunterwerfung besagt, dass der Kreditgeber ohne gerichtliche Schritte berechtigt ist die
Vollstreckung einzuleiten. Die andere Vollstreckungsunterwerfung besagt, dass der Schuldner neben der
Grundbuchschuld außerdem mit seinem persönlichen Vermögen haftet. Beide Vollstreckungsunterwerfungen
ersparen dem Kreditgeber aufwendige Zeit, wenn die Vollstreckung eingeleitet werden muss.
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