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Im Grundbuch werden die Grundstücke verzeichnet sowie deren Eigentumsverhältnisse und
mögliche Rechte sowie auf den Grundstück liegende Lasten. Das Grundbuch ist ein amtliches
öffentliches Verzeichnis. Die Erfassung von Grundstücken in einem Dokument hat eine sehr
lange Tradition und ist keineswegs eine neue Erfindung. Schon in der Antike war das Steuerkataster
bekannt. Später wurden auch im Mittelalter die Lage und Besitzverhältnisse der Grundstücke
schriftlich erfasst.
In Deutschland war der Erlass der Allgemeinen Hypotheken-Ordnung für die gesamten Königlichen
Staaten in der Fassung von 1783 ein wichtiger Meilenstein in der Geschichte des Grundbuchs.
1872 wurde die preußische Grundbuchordnung erlassen, die das Eintragungssystem schon weitgehend
gemäß dem heutigen Grundbuch regelte. Die erste gesamtdeutsche Grundbuchordnung trat 1897 im
Deutschen Reich in Kraft. Heute sind die jeweils zuständigen Amtsgerichte als Grundbuchämter
für die Verwaltung der Grundbücher zuständig. Über das Internet kann auch ein elektronisch
geführtes Grundbuch eingesehen werden (§12 GBO). Das elektronisch geführte Grundbuch ermöglicht
in erster Linie Notaren und Kreditinstituten die schnelle und unkomplizierte Einsicht. Durch die
Einsicht in das EDV-Grundbuch können Kaufverträge schneller abgewickelt werden und Rückfragen
sind unkomplizierter möglich. Die Einsicht in das EDV-Grundbuch ist aber nicht unbeschränkt
möglich, offen ist der Zugriff für folgende Gruppen: Notare, Behörden, Gerichte, öffentlich
bestellte Vermessungsingenieure, Personen oder Stellen, die entweder vom Eigentümer zur Einsicht
ermächtigt wurden oder an dem Grundstück dinglich berechtigt sind oder die Zwangsvollstreckung
betreiben und Personen oder deren Stellen, die laut §12 und §12a GBO berechtigt sind. Alle
anderen Personen oder deren Stellen müssen ihr berechtigtes Interesse, zum Beispiel Kaufabsichten,
nachweisen. Ein Grundbucheintrag zu einem Grundstück enthält folgende Aufzeichnungen: Lage und
Größe des Grundstücks, Rechte am betreffenden Grundstück zum Beispiel Wohnungseigentum und
Erbbaurecht, Gemeinderechte
(Weiderecht) und Besitzrechte. Der Grundbucheintrag ist ein wesentlicher
Bestandteil in der Immobilienfinanzierung.
In der Regel sichert sich das kreditgebende Institut den ersten Grundbucheintrag, umso
das erste Verkaufsrecht zu erhalten, wenn der Kreditnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen
nicht mehr nachkommt.
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