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GläubigerDer Begriff des Gläubigers ist eine Lehnübersetzung des italienischen
Creditore, das auf credere (glauben) zurückgeht. Ein Gläubiger glaubt demnach
seinem Schuldner, dass dieser die Schuld (geschuldete Leistung) erbringen wird.
Im Schuldrecht wird als Gläubiger bezeichnet, wer gegen einen anderen, den Schuldner, einen
Anspruch hat. Die Rechtsbeziehung zwischen Gläubiger und Schuldner wird als
Schuldverhältnis bezeichnet. Die Gesamtheit derjenigen, die Forderungen
gegenüber dem Schuldner haben, wird als Gruppe der Gläubiger bezeichnet.
In der Zwangsvollstreckung ist (Vollstreckungs-)Gläubiger derjenige, der aus
einem vollstreckbaren Titel vollstreckt. (Vollstreckungs-)Schuldner ist,
gegen wen aus dem vollstreckbaren Titel vollstreckt wird.
Im Insolvenzverfahren vertreten die Gläubiger ihre Interessen gemeinschaftlich.
Hauptorgan ist die so genannte Gläubigerversammlung, § 74 InsO. Die
Gläubigerversammlung trifft die wesentlichen Entscheidungen im Insolvenzverfahren.
Daneben kann von der Gläubigerversammlung noch ein Gläubigerausschuss
eingesetzt werden, der den Insolvenzverwalter bei der Durchführung
seiner Aufgaben unterstützen und überwachen soll, § 69 InsO.
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