KreditlexikonA - B - C - D - E - F - G - H - I - J - K - L - M - N - O - P - Q - R - S - T - U - V - W - X - Y - Z
Unter dem Begriff Geldbeschaffungskosten werden die Kosten zusammen gefasst, die im ´
Zusammenhang mit der Beschaffung von Geld, üblicherweise Kredite, entstehen. Geläufiger als
die Bezeichnung Geldbeschaffungskosten ist heute der Begriff Finanzierungskosten. Zu den
Geldbeschaffungskosten zählen: Zinsen, die an den Kreditgeber zu zahlen sind, Provisionen, die
für die Vermittlung von Krediten (Kreditvermittlung)
anfallen, mögliche Gutachterkosten, Grundbuchgebühren, wenn die Grundbuchschuld im Grundbuch
eingetragen wird und auch Notar- und Maklergebühren.
Häufig werden die Geldbeschaffungskosten/ Finanzierungskosten vor der Auszahlung direkt vom
Darlehensbetrag abgezogen. Daher ergibt sich ein geringerer Darlehensbetrag in der Auszahlung. Die
Geldbeschaffungskosten müssen im Finanzierungsplan berücksichtigt werden, sonst entsteht unter Umständen
eine Finanzierungslücke. Geldbeschaffungskosten sind sofort abzugsfähige Betriebsausgaben bzw.
Werbungskosten. Sie mindern im Jahr der Entstehung den steuerpflichtigen Gewinn. Dieses Steuerrecht
gilt aber nur, wenn die Geldbeschaffungskosten im Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften stehen,
zum Beispiel wenn die zu finanzierende Immobilie vermietet werden soll. Wird die Immobilie für den
Eigenbedarf genutzt, können die Geldbeschaffungskosten nicht steuerlich geltend gemacht werden.
Einen wichtigen Punkt der Geldbeschaffungskosten im Zusammenhang mit einer Immobilienfinanzierung
stellt das Disagio dar. Die Vereinbarung von
Disagien ist für den Kreditnehmer nur dann sinnvoll, wenn er den Betrag des Disagios als
Werbungskosten geltend machen kann. Seit 1996 ist dies aber nur noch möglich,
wenn es sich bei der Immobilie um eine fremdvermietete Immobilie handelt, bei selbstbewohnten
Immobilien ist dies nicht mehr möglich. In der derzeit geltenden Fassung des EStG § 11 Abs. 2 Satz 3 ist
klargestellt, dass bei der Finanzierung fremdgenutzter Immobilien ein marktübliches Disagio im Jahr der
Saldierung in voller Höhe absetzbar ist; marktüblich ist z.B. ein Disagio von 5% bei einer
Festschreibungsdauer von 5 Jahren.
| Vorherige Seite: Geld | Nächste Seite: Gemeinschaftseigentum |