Kreditlexikon

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Einrede der Vorausklage


Bei der Einrede der Vorausklage handelt es sich um das Recht des Bürgen die Zahlungsverpflichtung so lange hinaus zuschieben, bis der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat. Die Einrede der Vorausklage kommt bei einer Bürgschaft zur Anwendung. Der Bürge hat damit die Möglichkeit den Gläubiger zunächst auf die Anwendung der Zwangsvollstreckung zu verweisen, wenn der Hauptschuldner nicht zahlt. Damit verweigert der Bürge seine Leistungen aus der Bürgschaft und kann seine Zahlungen länger hinauszögern.

Für den Bürgen bedeutet die Einrede der Vorausklage auch, dass er sich selbst Zeit verschafft, um die benötigte Schuldsumme beschaffen zu können. Mitunter ist es notwendig einen Kredit aufzunehmen und dieser wird nicht immer so schnell vergeben, dass der Bürge sofort zahlungsfähig wäre. Da dieses Verfahren in der Realität aber wenig befriedigend ist und außerdem zu Zahlungsverzögerungen führt, wird in der Regel eine selbstschuldnerische Bürgschaft vereinbart. Bei der selbstschuldnerischen Bürgschaft verzichtet der Bürge auf die Einrede der Vorausklage. Das hat zur Folge, dass der Bürge in Zahlungspflicht gerät, auch wenn der Gläubiger keine Zwangsvollstreckung eingeleitet hat. Banken verlangen bei der Kreditvergabe in der Regel immer die selbstschuldnerische Bürgschaft, um im Falle eines Zahlungsausfalles die Kreditschuld schneller tilgen zu können. Der Weg bis zur Zwangsvollstreckung beinhaltet, dass ein Mahnbescheid geschickt werden muss, es ist Klage zu erheben und eine Vollstreckung des Titels zu erwerben. In der selbstschuldnerischen Bürgschaft kann der Gläubiger direkt an den Bürgen herantreten und seine Schuld geltend zu machen, ohne den Weg über den Hauptschuldner gehen zu müssen. Bei der selbstschuldnerischen Bürgschaft kommt dem Bürgen die gleiche Bedeutung zu wie dem Hauptschuldner. Die selbstschuldnerische Bürgschaft muss nicht von einem Bürgen allein getragen werden. Es ist möglich weitere Bürgen eintragen zu lassen, die im Falle einer Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners alle in gleichem Maße zu Zahlungsverpflichtungen herangezogen werden.



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