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Der Oberbegriff Einheitswert bezeichnet den Wert, der für verschiedene Steuerformen
als Bemessungsgrundlage gilt. Zu diesen Steuerformen zählen zum Beispiel die Vermögenssteuer,
die Grundsteuer und Gewerbesteuer und die Erbschaftssteuer und Grunderwerbsteuer. Aktuell
hat der Einheitswert nur noch Bedeutung für die Grundsteuer und die Gewerbeertragssteuer.
Dient der Einheitswert zur Bemessung der Grundsteuer, wird dieser vom Finanzamt errechnet. Dabei
muss sich die Bemessung an festgelegten Bemessungsgrundlagen, die gesetzlich vorgeschrieben sind,
orientieren. Der Einheitswert dient der Festsetzung der laufenden, jährlichen Grundsteuer. Zur
Berechnung der Grundsteuer erhält der Grundstückseigentümer eine Vorlage des örtlichen Finanzamtes.
In diesem Schreiben muss er mitteilen wie alt seine Immobilie ist, die Größe des Grundstückes und
des Hauses muss angegeben werden und der Zustand des Hauses. Der Einheitswert spiegelt dabei
keinesfalls den aktuellen Verkaufswert des Hauses oder des Grundstückes wider, er dient lediglich
zur Berechnung der Grundsteuer. Sobald der Einheitswert errechnet ist, wird er mit dem gültigen
Hebesatz der Gemeinde multipliziert. Aus der Multiplikation errechnet sich die zu zahlende
Grundsteuer. Der Einheitswert ist eine sehr veraltete Form im Steuerrecht und wurde schon mehrfach
gerichtlich angefochten, leider ohne Erfolg, denn zu einer Abschaffung konnte man sich bislang
noch nicht durchringen.
Heute kennen sich zahlreiche Sachbearbeiter nur noch ungenügend mit der Berechnung des Einheitswertes
aus. Erhält man solch ein Schreiben vom Finanzamt, sollte man diese genau prüfen und unter
Umständen einem Steuerberater vorlegen, um dessen Richtigkeit zu prüfen. Fehlbewertungen und
Berechnungen führen zu einer überhöhten Grundsteuer. Diese muss man nicht klaglos zahlen, sondern
sollte von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen. Oft werden bauliche Veränderungen, Mängel am
Gebäudezustand, Alterswertminderungen oder Leerstände nicht oder nur ungenügend berücksichtigt.
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