Kreditlexikon

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Bürgschaft - Bürge


Die Bürgschaft ist, vereinfacht erklärt, die Absicherung eines Kredites. Der Vertrag über eine Bürgschaft muss grundsätzlich zwischen Person A und Person C schriftlich verfasst werden. Mündliche Abreden haben keine Gültigkeit. Mit einer Bürgschaft erklärt Person/Unternehmen/Bank A gegenüber dem Kreditgeber C die Übernahme der Verbindlichkeiten von Person/Unternehmen B im Falle einer Zahlungsunfähigkeit. Vor Inkrafttreten der Bürgschaft hat Person/Bank C zunächst den Versuch zu unternehmen die ausstehenden Forderungen bei Person/Unternehmen B geltend zu machen. Möglich ist aber auch, dass der Bürge auf diesen Schritt verzichtet und die Bürgschaft sofort geltend gemacht werden kann. Dazu bedarf es einer Klausel im Bürgschaftsvertrag.

Der Umfang der Bürgschaft richtet sich nach der Hauptschuld, sofern im Bürgschaftsvertrag nichts anderes vereinbart wurde. Da eine abgegebene Bürgschaft für den Bürgen ein hohes finanzielles Risiko bedeuten kann, wurden per Gesetz Bestimmungen zur Sittenwidrigkeit festgehalten. Eine Bürgschaft ist zum Beispiel dann Sittenwidrig, wenn dem Bürgen ein außerordentliches hohes Haftungsrisiko zugemutet wird. Wird die Bürgschaft allein aus emotionaler Verpflichtung eingegangen und wird dazu die moralische Verpflichtung außerdem verwerflich ausgenutzt, handelt es sich ebenfalls um eine Sittenwidrigkeit. Besteht eine finanzielle Überforderung und kann der Bürge damit gar kein wirtschaftliches Interesse an einer Bürgschaft haben, wäre diese Bürgschaft ebenfalls ungültig. Der BGH unterscheidet zwischen der Ehegattenbürgschaft / Lebenspartnerschaftsbürgschaft und der Bürgschaft mittelloser Kinder. Der Bürgschaftsvertrag darf ausschließlich selbstbestimmend seitens des Bürgen abgeschlossen werden. Keine der beiden anderen Parteien darf in irgendeiner Weise Druck auf den Bürgen ausüben.

Wichtig zu wissen: Eine Bürgschaft endet nicht automatisch mit dem Tod des Bürgen. Tritt der Tod ein, geht die Bürgschaft in die Erbschaftsregelungen über. Eine Bürgschaft erlischt, wenn der Gläubiger auf die Bürgschaft verzichtet, die Forderung getilgt wurde, der Bürge in Anspruch genommen wurde, der Bürge kündigt fristgerecht die Bürgschaft oder im Falle einer befristeten Bürgschaft, die Frist erlischt.



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