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Die Bürgschaft ist, vereinfacht erklärt, die Absicherung eines Kredites. Der Vertrag über
eine Bürgschaft muss grundsätzlich zwischen Person A und Person C schriftlich verfasst werden.
Mündliche Abreden haben keine Gültigkeit. Mit einer Bürgschaft erklärt Person/Unternehmen/Bank A
gegenüber dem Kreditgeber C die Übernahme der Verbindlichkeiten von Person/Unternehmen B im
Falle einer Zahlungsunfähigkeit. Vor Inkrafttreten der Bürgschaft hat Person/Bank C zunächst
den Versuch zu unternehmen die ausstehenden Forderungen bei Person/Unternehmen B geltend zu
machen. Möglich ist aber auch, dass der Bürge auf diesen Schritt verzichtet und die Bürgschaft
sofort geltend gemacht werden kann. Dazu bedarf es einer Klausel im Bürgschaftsvertrag.
Der Umfang der Bürgschaft richtet sich nach der Hauptschuld, sofern im Bürgschaftsvertrag nichts
anderes vereinbart wurde. Da eine abgegebene Bürgschaft für den Bürgen ein hohes finanzielles
Risiko bedeuten kann, wurden per Gesetz Bestimmungen zur Sittenwidrigkeit festgehalten. Eine
Bürgschaft ist zum Beispiel dann Sittenwidrig, wenn dem Bürgen ein außerordentliches hohes
Haftungsrisiko zugemutet wird. Wird die Bürgschaft allein aus emotionaler Verpflichtung eingegangen
und wird dazu die moralische Verpflichtung außerdem verwerflich ausgenutzt, handelt es sich ebenfalls
um eine Sittenwidrigkeit. Besteht eine finanzielle Überforderung und kann der Bürge damit gar kein
wirtschaftliches Interesse an einer Bürgschaft haben, wäre diese Bürgschaft ebenfalls ungültig. Der
BGH unterscheidet zwischen der Ehegattenbürgschaft / Lebenspartnerschaftsbürgschaft und der Bürgschaft
mittelloser Kinder. Der Bürgschaftsvertrag darf ausschließlich selbstbestimmend seitens des Bürgen
abgeschlossen werden. Keine der beiden anderen Parteien darf in irgendeiner Weise Druck auf den Bürgen
ausüben.
Wichtig zu wissen: Eine Bürgschaft endet nicht automatisch mit dem Tod des Bürgen. Tritt der Tod
ein, geht die Bürgschaft in die Erbschaftsregelungen über. Eine Bürgschaft erlischt, wenn der Gläubiger
auf die Bürgschaft verzichtet, die Forderung getilgt wurde, der Bürge in Anspruch genommen wurde, der
Bürge kündigt fristgerecht die Bürgschaft oder im Falle einer befristeten Bürgschaft, die Frist erlischt.
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