Abgeltungssteuer


Was bedeutet die Abgeltungssteuer


Zum 1. Januar 2009 wird eine Abgeltungssteuer von 25% auf Kapitaleinkünfte eingeführt, die von den Banken einbehalten und direkt an das Finanzamt abgeführt werden.

Betroffen sind:

  • Zinsen
  • Dividenden
  • Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren (unabhängig von der Haltefrist)
  • Gewinne aus Termingeschäften (unabhängig von der Laufzeit des Termingeschäfts)
  • Stillhalteprämien

Erstmalige Anwendung

Die Neuregelung gilt für alle Kapitalerträge, die nach dem 31.12.2008 zufließen und für alle Veräußerungsgewinne, bei denen die Wertpapiere nach dem 31.12.2008 gekauft werden.

Grundsätzlich gilt, dass Kursgewinne aus Wertpapieren, die vor dem 01.01.2009 erworben werden und nach Ablauf von einem Jahr veräußert werden, steurfrei bleiben.


Ausnahmen

Für Zertifikate ohne Kapitalgarantie, die nach dem 14.03.2007 gekauft wurden, gilt die alte Rechtslage nur noch bei Fälligkeit oder Verkauf bis zum 30.06.2009.

Erträge aus Investmentanteilen gehören wie bisher beim privaten Kapitalanleger zu den Einkünften aus Kapitalvermögen.

Dividendenerträge sind künftig in voller Hähe steuerpflichtig, das Halbeinkünfteverfahren wird abgeschafft.


Einheitlicher Steuerpaschalbetrag

Für die neuen Kapitalerträge wird ein einheitlicher Sparerpaushbetrag von EUR 801,- (EUR 1.602,- bei Ehegatten) eingeführt.

Tatsächlich angefallene Werbungskosten (wie Depotgebühren, Vermögensverwaltungsgebühren, Schuldzinsen) können künftig nicht mehr abgezogen werden.


Verlustrechnungsbeschränkung

Verluste aus Kapitalvermögen sind nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnenbar. Eine Verlustverrechnung ist grundsätzlich nur innerhalb der Einkunftsart "Kapitalvermögen" möglich; ein Verlustrücktrag ist nicht vorgesehen.

Verlsute aus Aktiengeschäften dürfen nur mit Gewinnen aus Aktiengeschäften verrechnet werden. Eine Verrechnung mit anderen Kapitaleinkünften ist nicht zulässig.


Abgeltungssteuersatz

Für Einkünfte aus Kapitalvermögen beträgt die Einkommensteuer künftig 25% zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Die Steuer vermindert sich um die anrechenbaren ausländischen Quellensteuern.


Depotübertrag

Bei einem Depotübertrag mit Gläubigerwechsel geht die Bank von einer Veräußerung aus und muss den Steuerabzug vornehmen, es sei denn, der Kunde behauptet eine Schenkung. In disem Fall macht die Bank eine Kontrollmitteilung an das Finanzamt.

Bei einer Depotübertragung mit Gläubigeridentität werden die Kaufkurse an die übernehmende Bank mitgeteilt.


Berücksichtigung ausländischer Quellensteuer "Verlustrechnungstopf"

Auslädische Quellensteuern werden bereits beim Steuerabzug berücksichtigt und auf die Abgeltungsdauer angerechnet.

Für den Steuerabzug werden künftig Veräußerungsverluste und andere Kapitalerträge einschl. gezahlter Stückzinsen unterjährig bis zur Höhe der positiven Kapitalerträge ausgeglichen. Ein negativer Saldo im Verlustverrechnungstopf wird auf das nächste Kalenderjahr übertragen (Verlustvortrag).

Für Aktienverluste wird ein separater Verlustverrechnungstopf gebildet, da diese nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden können.

Wahlweise hat der Kunde die Möglichkeit, sich statdessen eine Bescheinigung über den noch nicht ausgeglichenen Verlust ausstellen zu lassen, um diesen Verlust mit anderer Stelle angefallenen Erträgen (z.B. bei einem anderen Wertpapierinstitut) verrechnen können.


Erhebung der Kirchensteuer

Die Kirchensteuer wird künftig als Zuschlag zur Kapitalertragssteuer erhoben, es sei denn, dass der Kunde sich für Zwecke der Erhebung der Kirchensteuer veranlagen lässt (Steuererklärung). Die Kirchensteuer entfällt, wenn der Kunde grundsätzlich nicht Kirchensteuerpflichtig ist.


Abstandnahme bzw. Freistellung vom Kapitalertragssteuersatz

Kapitalertragssteuer ist auch künftig nicht einzubehalten, wenn der pürivate Anleger einen Freistellungsauftrag oder eine Nichtveranlagungsbescheinigung vorlegt.


Steuerveranlagung

Für die im Ausland erzielten Erträge muss eine Steuererklärung abgegeben werden.

Ist der persönliche Steuersatz niedriger als 25%, kann im Rahmen der Steuererklärung eine niedrigere Besteuerung erreicht werden.


Andere Einkunftsarten

Die Abgeltungswirkung der Kapitalertragssteuer und der besondere Steuertarif von 25% gelten nicht, sofern die Kapitalerträge einer anderen Einkunftsart als den Kapitaleinkünften (also z.B. Einkünften aus Betriebsvermögen oder Mieteinahmen) zuzurechnen sind.

Die 10-jährige Spekulationsfrist bei Grundstücken bleibt weiterhin erhalten

>> zurück zur Übersicht