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Soll ein Eigentümerwechsel von Flurstücken gemäß § 873 BGB stattfinden, ist dazu eine Auflassung
notwendig. Die Auflassung bezeichnet die Einigung zwischen Käufer und Verkäufer und muss in
gemeinschaftlicher Anwesenheit vor einem Notar abgegeben werden, siehe § 925 Absatz 1 Satz 2 BGB.
Beide Parteien können sich aber auch von bevollmächtigten Personen vertreten lassen. Die Auflassung
ist bindend, sie kann weder befristet noch bedingt abgegeben werden. Eine Auflassung die unter
bestimmten Bedingungen erfolgt oder zeitlich gebunden ist, ist rechtlich ungültig und damit unwirksam.
Der Verkauf des Grundstückes ist mit diesem Schritt allein aber noch nicht vollständig abgewickelt. Nach
der Auflassung muss der Eigentümerwechsel in das Grundbuch eingetragen werden. Dazu muss die schriftliche
und notariell beglaubigte Auflassung vorliegen. Die Eintragung in das Grundbuch kann auch vor der
Auflassung erfolgen, daraus ergibt sich, dass die Auflassung nicht zwingend Vertragsbestandteil sein
muss. Der Kauf eines Grundstückes per Handschlag ist heute nicht mehr möglich, da die Eintragung des
Eigentümerwechsels in das Grundbuch gesetzlich vorgeschrieben ist. Mit dem Eigentümerwechsel werden auch
gleichzeitig die Vertragsbestimmungen festgelegt, dabei kann es sich um eine Schenkung, ein Kauf oder
andere Rechtsformen handeln. Die Auflassung trägt dem Umstand Rechnung, dass ein Grundstückskauf/verkauf
ein einschneidendes und langfristiges Geschäft ist. Damit sollten sich beide Parteien ihres Handelns
sicher sein, diese Sicherheit wird mit der Auflassung festgehalten.
Der anwesende Notar fungiert als
neutrale Person und kann gegebenenfalls vor der Unterzeichnung der Auflassung noch zu einem klärenden
Gespräch beitragen. Die Auflassung wird auch als Auflassungsverfügung bezeichnet. Der Begriff Auflassung
stammt noch aus einem sehr alten Brauch. Im germanischen Recht ließ man bei einem Verkauf eines Grundstückes
das Tor oder die Türe weit offen, um den neuen Eigentümer für jedermann deutlich sichtbar zu machen.
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